Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 168 Erfordernis der Zustimmung

Stand: 10.06.2019

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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

§ 167 § 169